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BVerwG, 13.10.1966 - VIII C 104.65 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.1965 - VI A 1028/64
- BVerwG, 13.10.1966 - VIII C 104.65
Papierfundstellen
- FamRZ 1967, 283
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54
Steuersplitting
Auszug aus BVerwG, 13.10.1966 - VIII C 104.65
Zwar verbietet der Art. 6 Abs. 1 GG als unmittelbar geltendes Verfassungsrecht dem Gesetzgeber eine Beeinträchtigung von Ehe und Familie durch störende Eingriffe des Staates (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [76]).Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [77 f.] überzeugend dargelegt, daß die Ehe Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein kann, soweit das der Natur des geregelten Lebensgebietes entspricht.
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
Teuerungszulage
Auszug aus BVerwG, 13.10.1966 - VIII C 104.65
Bei seiner generellen Entscheidung darüber, welchen Lebensunterhalt er für angemessen hält, ist ihm ein weitgehendes Ermessen eingeräumt (BVerfGE 8, 1 [22]). - BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
Wehrmachtspensionäre
Auszug aus BVerwG, 13.10.1966 - VIII C 104.65
Vielmehr ist sie in aller Regel verfassungsrechtlich zulässig, sofern nur gewährleistet bleibt, daß der Beamte auch weiterhin die Mittel für einen angemessenen Lebensunterhalt behält (vgl. BVerfGE 16, 94 [114 f.], mit weiteren Nachweisen). - BVerfG - 1 BvR 452/58 (anhängig)
Auszug aus BVerwG, 13.10.1966 - VIII C 104.65
Dies hat, wie das Bundesverfassungsgericht hierbei ausgeführt hat, insbesondere für die Beziehungen der Familienangehörigen untereinander und für die darreichende Verwaltung zu gelten, soweit der soziale Rechtsstaat die früheren Fürsorgepflichten der Großfamilie oder die Unterhaltspflichten eines Verstorbenen oder Leistungsunfähigen übernimmt (so insbesondere auch Erna Scheffler in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Band IV/1, S. 271, die sich hierfür in der Fußnote 111 auf die angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und, soweit der - dem jetzigen § 18 Abs. 6 BBesG entsprechende - § 18 Abs. 5 BBesG a.F. in Betracht kommt, insbesondere auch auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts in der Sache 1 BvR 452/58 bezieht).
- BVerwG, 13.10.1966 - VIII C 148.63
Rechtsmittel
Diese Regelung beruht in Anwendung einer generalisierenden Betrachtungsweise auf dem Gedanken, daß im Regelfalle das Kind mit der Eheschließung eine eigene Familie begründet und die Sorge für sich und die Seinen selbst in die Hand nimmt (vgl. dieUrteile vom 13. Oktober 1966 - BVerwG VIII C 73.63, BVerwG VIII C 43.65 und BVerwG VIII C 104.65 -).